Das Bundesfinanzministerium hat am 27. Oktober 2026 ein neues Anwendungsschreiben zur Forschungszulage herausgegeben (GZ IV C 3 - S 2020/00059/018/001). Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 und gilt in allen offenen Fällen. Die wichtigsten Änderungen: Der Hinweis, dass ein rechtzeitiger BSFZ-Antrag die Frist beim Finanzamt hemmt, ist gestrichen — Vertrauensschutz gibt es ausdrücklich nur für 2020 und 2021. Dazu kommen strengere Regeln zur Stundendokumentation, eine Überprüfung von Bescheinigungen auf Anregung des Finanzamts und die Möglichkeit, Steuervorauszahlungen um die Zulage herabzusetzen. (Stand: November 2026)
Die Änderungen im Überblick
Das Schreiben hebt seine Änderungen durch Fettdruck hervor. Die Tabelle zeigt die Punkte, die für Software- und Tech-Unternehmen am meisten zählen.
| Thema | Alt (BMF 2023) | Neu (BMF 2026) | Rn. |
|---|---|---|---|
| Frist und BSFZ-Antrag | Ablaufhemmung, wenn der BSFZ-Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wurde | Satz gestrichen; Vertrauensschutz nur für Ansprüche aus 2020 und 2021 | 233, 221a |
| Nachweis der Lohnaufwendungen | Aufzeichnungen „sollten“ den Arbeitseinsatz belegen | Beweislast beim Antragsteller; Schätzung oder Pauschalierung unzulässig | 128 |
| Personal zu 100 % in FuE | keine eigene Regel | Mindestangaben nach Rn. 124 genügen, wenn die Ausschließlichkeit nachgewiesen ist | 115 |
| Überprüfung der Bescheinigung | keine Regel | Finanzamt kann bei berechtigten Zweifeln eine punktuelle Überprüfung durch die BSFZ anregen | 238a |
| Gültigkeit der Bescheinigung | gesamter Vorhabenzeitraum | bei Antrag seit 18.04.2024: vergangene, laufendes und höchstens drei volle künftige Wirtschaftsjahre | 236 |
| Steuervorauszahlungen | keine Regel | Herabsetzung auf Antrag bis zur Höhe der festgesetzten Zulage, höchstens auf 0 Euro | 265a–265e |
| Gemeinkostenpauschale | nicht vorhanden | 20 % ohne Nachweis, nur für Vorhaben mit Beginn nach dem 31.12.2025 | 154a–154c |
| Entliehenes Personal, Auftragsforschung | nur: kein förderfähiger Lohn | auch keine Auftragsforschung; 70 % nur bei Auftrag nach dem 27.03.2024 | 142a, 143 |
| Unternehmen in Schwierigkeiten | Konzernabschluss maßgeblich, ohne Details | stille Reserven zählen nicht; Eigenmittel nach IAS 32; Verbund in Schwierigkeiten sperrt auch gesunde Tochter | 294, 294a, 295b |
| KMU-Status | kein eigener Abschnitt | Schwellen nach Jahresabschluss des Antragsjahres; alle Verbindungen weltweit zählen | 291a–291h |
1. Wirtschaftsjahr 2022: Was jetzt für die Frist gilt
Der Antrag auf Forschungszulage kann nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden. Sie beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist — und der Anspruch entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres (Rn. 221). Für ein Wirtschaftsjahr, das 2022 endet, läuft die Frist also bis zum 31. Dezember 2026.
Bisher stand in Rn. 233: Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO greife, wenn der BSFZ-Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wurde. Dieser Satz ist im neuen Schreiben gestrichen. Gleichzeitig nennt Rn. 210 die Bescheinigung jetzt ausdrücklich „formale Voraussetzung“ für den Antrag, und Rn. 228 bleibt dabei: Die Bescheinigung „muss […] vor der Beantragung der FZul beim Finanzamt vorliegen“.
Vertrauensschutz nur für 2020 und 2021
Neu ist eine Vertrauensschutzregel in Rn. 221a. Für Ansprüche aus den Kalenderjahren 2020 und 2021 gilt der Zulagenantrag als fristgerecht, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
- Der BSFZ-Antrag für dasselbe Vorhaben ist vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist eingegangen (für 2020 bis 31.12.2024, für 2021 bis 31.12.2025).
- Der Zulagenantrag wird innerhalb von zwei Jahren gestellt, nachdem das Finanzamt vom Erlass der Bescheinigung erfahren hat.
Dem Zulagenantrag ist ein Nachweis über den Zeitpunkt des BSFZ-Antrags beizufügen. Im Beispiel (Rn. 221b) erfährt das Finanzamt am 03.03.2025 von der Bescheinigung, der Zulagenantrag 2020 geht dann bis 03.03.2027. Rn. 221a hält zugleich fest: „Die reguläre Festsetzungsfrist bleibt hiervon unberührt.“
Was heißt das für euch?
Für 2022 und spätere Jahre enthält das BMF-Schreiben keine Übergangsregel. Die Lücke soll aber der Gesetzgeber schließen: Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (Kabinettsbeschluss vom 12.08.2026) sieht in einem neuen § 12 Abs. 2 FZulG vor, dass ein Antrag auf Bescheinigung, der vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei der BSFZ gestellt wird, die Frist um zwei Jahre hemmt. Das soll für alle Festsetzungsfristen gelten, die am 31.12.2026 noch laufen, also zuerst für 2022.
Aber: Das ist noch kein Gesetz. Nach dem aktuellen Zeitplan soll der Bundesrat erst am 18.12.2026 zustimmen, knapp zwei Wochen vor Fristende. Unsere Einschätzung: Verlasst euch nicht darauf. Für 2022 heißt das bis zum 31.12.2026:
- Den Antrag bei der BSFZ stellen, falls noch nicht geschehen. Er ist auch nach dem geplanten Gesetz die Voraussetzung.
- Liegt die Bescheinigung vor, den Zulagenantrag beim Finanzamt stellen.
- Liegt sie noch nicht vor: Mehrere Kanzleien raten, den Antrag beim Finanzamt trotzdem bis zum 31.12. zu stellen, um die Frist zu wahren. Ob das in eurem Fall sinnvoll ist, klärt ihr mit eurem Steuerberater.
Die BSFZ soll innerhalb von drei Monaten nach vollständigen Unterlagen entscheiden (Rn. 230). Für 2023 gilt nach derselben Rechnung der 31.12.2027.
2. Dokumentation: Beweislast beim Antragsteller, keine Schätzung
Rn. 128 verlangt Lohnkonten und individuelle Aufzeichnungen je FuE-Mitarbeiter. Neu sind zwei Sätze: „Die Beweislast liegt beim Antragsteller; bei fehlenden bzw. fehlerhaften Dokumentationen kommt eine Berücksichtigung von förderfähigen Lohnaufwendungen nicht in Betracht. Eine Schätzung oder Pauschalierung der Lohnaufwendungen ist unzulässig.“
Eine Erleichterung gibt es für Mitarbeitende, die ausschließlich in FuE arbeiten: Ist nachgewiesen, dass jemand nur in begünstigten FuE-Vorhaben und nur mit FuE-Tätigkeiten beschäftigt ist, kann auf die weiteren Aufzeichnungen verzichtet werden — mit Ausnahme der Mindestangaben aus Rn. 124 (Rn. 115). Das sind Vorhaben, Wirtschaftsjahr, Vorhabens-ID laut Bescheinigung, Name und Kurzbezeichnung der Tätigkeit.
Was heißt das für euch?
Pauschale Anteile („alle Entwickler zu 60 % in FuE“) ohne Grundlage tragen nicht. Führt die Zeiterfassung je Vorhaben und Person, möglichst laufend. Wer rückwirkend beantragt, sollte die Aufteilung aus Tickets, Commits oder Sprint-Planung belegen können. Für Teammitglieder, die tatsächlich nur in FuE arbeiten, reicht nach Rn. 115 der schlankere Weg, wenn die Ausschließlichkeit belegt ist. Mehr zum Aufwand im Beitrag zu Dauer, Ablauf und Aufwand.
3. Das Finanzamt kann die Bescheinigung überprüfen lassen
Die BSFZ-Bescheinigung bindet das Finanzamt in der Frage, ob ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt (Rn. 233). Neu ist Rn. 238a: Das Finanzamt kann bei der BSFZ „eine punktuelle Überprüfung der ausgestellten Bescheinigung […] anregen, wenn berechtigte Zweifel an der Förderfähigkeit des Vorhabens bestehen“. Beide Stellen dürfen dafür Daten austauschen; das Finanzamt muss euch über Grund und Ergebnis informieren. Ergeben sich Abweichungen, erlässt die BSFZ, soweit verfahrensrechtlich möglich, eine geänderte Bescheinigung.
Was heißt das für euch?
Was ihr dem Finanzamt später vorlegt — Stundenaufzeichnungen, Kurzbeschreibung zum Stand des Vorhabens (Rn. 218) — sollte zum bescheinigten Vorhaben passen. Stundenzettel mit Tätigkeiten, die im BSFZ-Antrag nicht vorkommen, sind genau die Art Widerspruch, die Zweifel auslöst. Unsere Einschätzung: Ein sauber abgegrenzter BSFZ-Antrag zahlt sich damit doppelt aus, bei der Bescheinigung und bei einer späteren Prüfung.
4. Bescheinigung gilt höchstens drei künftige Wirtschaftsjahre
Rn. 236 übernimmt die Änderung der Bescheinigungsverordnung vom April 2024. Bis zum 17.04.2024 erteilte Bescheinigungen sind unbegrenzt gültig. Wird die Bescheinigung vor oder während des Vorhabens beantragt, gilt sie seit dem 18.04.2024 nur noch für vergangene Wirtschaftsjahre, das aktuelle und „längstens für drei volle Wirtschaftsjahre in der Zukunft“. Läuft das Vorhaben darüber hinaus, muss eine neue Bescheinigung beantragt werden. Unverändert braucht auch ein geändertes oder erweitertes Vorhaben eine neue Bescheinigung (Rn. 237).
Was heißt das für euch?
Bei mehrjährigen Vorhaben: Gültigkeit im Bescheid nachsehen und den Folgeantrag rechtzeitig einplanen.
5. Zulage früher nutzen: Herabsetzung der Vorauszahlungen
Die Zulage wird bei der nächsten erstmaligen Steuerfestsetzung angerechnet (Rn. 258). Neu ist der Abschnitt zu § 10 Abs. 2a FZulG (Rn. 265a–265e): Ist die Steuererklärung für die nächste erstmalige Festsetzung noch nicht abgegeben, setzt das Finanzamt auf Antrag die Vorauszahlungen für den letzten („ältesten“) noch nicht veranlagten Veranlagungszeitraum bis zur Höhe der festgesetzten Zulage herab. Die Herabsetzung geht höchstens auf 0 Euro (Rn. 265b). Für welches Wirtschaftsjahr und welche Vorhaben die Zulage festgesetzt wurde, ist dabei egal (Rn. 265d). Ergänzend ist eine zinslose Stundung fälliger Steuern möglich, maximal in Höhe der gezahlten herabzusetzenden Vorauszahlungen (Rn. 272a).
Im Beispiel 18a (Rn. 265e) wird am 01.03.2026 eine Zulage von 500.000 Euro festgesetzt; die Vorauszahlungen für 2024 sinken sofort von 2 Mio. auf 1,5 Mio. Euro, nicht erst mit der Veranlagung im Dezember 2026.
Was heißt das für euch?
Wenn ihr Gewinne macht und Vorauszahlungen leistet, kann die Zulage Monate früher Liquidität bringen. Den Antrag stellt ihr beim Finanzamt, am besten mit dem Steuerberater zusammen mit dem Zulagenantrag wie im Beispiel. Wer keine Vorauszahlungen leistet, etwa ein Startup in der Verlustphase, hat davon nichts; dort bleibt es bei der Anrechnung und Erstattung über die Veranlagung (Rn. 259).
6. 20-%-Pauschale nur für Vorhaben ab 2026
Für die Pauschale für Gemein- und sonstige Betriebskosten nach § 3 Abs. 3b FZulG (Rn. 154a) gilt: 20 % der übrigen förderfähigen Aufwendungen des Wirtschaftsjahres, ohne Nachweis; ein individueller Ansatz ist nicht möglich (Rn. 154b). Die Pauschale gibt es nur für Vorhaben, „die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben“, und nur die Aufwendungen dieser Vorhaben fließen in die Berechnung ein (Rn. 154c).
Was heißt das für euch?
Ein Vorhaben, das 2024 gestartet ist und 2026 weiterläuft, bekommt keine Pauschale — auch nicht für die 2026er-Kosten. Läuft ein Vorhaben teils eigenbetrieblich, teils über Auftragsforschung, zählt der Beginn des jeweiligen Teilvorhabens, sofern die Teile abgrenzbar sind (Rn. 72a). Fördersätze und Ablauf zeigt unser Schritt-für-Schritt-Leitfaden.
7. Externe Entwickler: Überlassung oder Auftrag?
Dass Personal, das über inländische Personal- oder Ingenieurdienstleister entliehen wird, kein förderfähiger Lohnaufwand ist, stand schon 2023 in Rn. 95. Neu ist Rn. 142a: Dieses Personal ist auch keine Auftragsforschung, denn es ist „kein mit der Durchführung eines begünstigten FuE-Vorhabens beauftragter Dritter“.
Für echte Auftragsforschung regelt Rn. 143 die Sätze: 60 % des Entgelts, wenn das Vorhaben vor dem 28.03.2024 in Auftrag gegeben wurde, 70 %, wenn der Auftrag nach dem 27.03.2024 erteilt wurde — dann aber nur für Wirtschaftsjahre ab 2024 und für Aufwendungen nach dem 27.03.2024. Maßgeblich ist die konkrete Beauftragung, eine Rahmenvereinbarung allein gilt nicht zwingend als Beginn (Rn. 71).
Was heißt das für euch?
Prüft je Dienstleister: Wird ein abgegrenztes FuE-Ergebnis beauftragt, oder arbeiten überlassene Personen in eurem Team mit? Im zweiten Fall sind die Kosten nicht förderfähig. Haltet außerdem das Datum der konkreten Beauftragung fest, davon hängen 60 oder 70 % ab.
8. Unternehmen in Schwierigkeiten: strengere Lesart für Startups und Gruppen
Unternehmen in Schwierigkeiten erhalten keine Forschungszulage. Das Schreiben präzisiert die Prüfung dreifach:
- Stille Reserven zählen nicht. Bei der Frage, ob mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals durch Verluste aufgezehrt ist, sind „stille Reserven bzw. stille Lasten […] nicht zu berücksichtigen“ (Rn. 294).
- HGB-Abschluss, Eigenmittel nach IAS 32. Gerechnet wird grundsätzlich auf Basis des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Welche Posten dem Grunde nach Eigenmittel sind, richtet sich nach IFRS/IAS, insbesondere IAS 32; die Höhe weiter nach HGB (Rn. 294a).
- Konzernabschluss wirkt in beide Richtungen. Bei Vollkonsolidierung ist der Konzernabschluss maßgeblich, auch ein freiwillig erstellter, und unabhängig davon, ob die Mutter in der EU sitzt. Ist der Verbund in Schwierigkeiten, besteht auch für die einzelne gesunde Gesellschaft kein Anspruch (Rn. 295b).
Unverändert gelten Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt und Nachrangdarlehen als Fremdkapital; die Ausnahme dafür dürfte nach derzeitiger Auffassung der EU-Kommission für Wandeldarlehen nicht gelten (Rn. 295). Maßgeblich ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres (Rn. 296).
Was heißt das für euch?
Ein hoher Unternehmenswert aus der letzten Finanzierungsrunde hilft bei dieser Prüfung nicht. Zeigt eure Bilanz wegen Anlaufverlusten negatives Eigenkapital, prüft den Stand zum Ende des Wirtschaftsjahres früh. KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, sind vom Verlustkriterium ausgenommen (Rn. 294 Buchst. a). Mehr dazu im Beitrag Negatives Eigenkapital, Wandeldarlehen und Forschungszulage.
9. KMU-Status: eigener Abschnitt
Den erhöhten Fördersatz von 35 % gibt es nur für KMU, er muss beantragt werden und gilt nur für Aufwendungen nach dem 27.03.2024 (Rn. 188). Neu ist ein eigener KMU-Abschnitt (Rn. 291a–291h). Die Schwellen — weniger als 250 Mitarbeitende und höchstens 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme — beziehen sich auf den Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres, für das die Zulage beantragt wird (Rn. 291b, 291c). Bei Partner- und verbundenen Unternehmen zählen alle direkten und indirekten Beziehungen, auch außerhalb der EU (Rn. 291d). Verbunden sind Unternehmen nach § 290 HGB (Rn. 291g).
Was heißt das für euch?
Wer Investoren mit größeren Beteiligungen hat oder Teil einer Gruppe ist, sollte den KMU-Status je Antragsjahr prüfen, nicht einmal für alle Jahre. Beispiele im Beitrag zu KMU-Voraussetzungen.
Zwei Klarstellungen am Rande
- Beratungskosten sind abziehbar (Rn. 285a). Kosten rund um die Zulage, etwa Steuerberatung, sind grundsätzlich Betriebsausgaben; da die Zulage keine steuerfreie Einnahme nach § 3 EStG ist, greift § 3c EStG nicht.
- Wer was übernehmen darf (Rn. 208). Die Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt und die zugehörige Beratung sind Hilfeleistung in Steuersachen und bleiben den dazu Befugten vorbehalten. Neu ist der Satz, dass die „Erstellung projektbezogener finanzieller sowie technischer Datenermittlungen und Dokumentationen“ keine Hilfeleistung in Steuersachen ist. Das BSFZ-Verfahren war schon bisher keine (Rn. 229). Wer sich beim Antrag gegenüber dem Finanzamt helfen lässt, braucht dafür weiterhin einen Befugten, in der Regel den Steuerberater. Wie das zusammenläuft, beschreibt unser Leitfaden für Steuerberater.
Häufige Fragen
Was ist das neue BMF-Schreiben zur Forschungszulage?
Das BMF-Schreiben „Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG)“ vom 27.10.2026, GZ IV C 3 - S 2020/00059/018/001. Es ersetzt das Schreiben vom 07.02.2023, gilt in allen offenen Fällen und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Kann ich die Forschungszulage für 2022 noch beantragen?
Ja. Die Festsetzungsfrist für 2022 endet am 31.12.2026 (Rn. 221). Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2026 soll sie um zwei Jahre verlängern, wenn bis dahin der Antrag bei der BSFZ gestellt ist. Beschlossen ist das aber noch nicht. Stellt deshalb bis Jahresende den BSFZ-Antrag und, abgestimmt mit eurem Steuerberater, den Antrag beim Finanzamt.
Verlängert das Jahressteuergesetz 2026 die Frist für 2022?
Geplant ist das: Nach dem Regierungsentwurf hemmt ein BSFZ-Antrag vor Fristende die Festsetzungsfrist um zwei Jahre, für alle Fristen, die am 31.12.2026 noch laufen. Der Bundesrat soll voraussichtlich am 18.12.2026 zustimmen. Bis das Gesetz verkündet ist, gilt die bisherige Frist.
Was gilt für 2020 und 2021?
Es gibt Vertrauensschutz (Rn. 221a): Ging der BSFZ-Antrag vor Ablauf der regulären Frist ein, ist der Zulagenantrag noch zwei Jahre nach Kenntnis des Finanzamts von der Bescheinigung möglich.
Darf das Finanzamt die BSFZ-Bescheinigung anzweifeln?
Es bleibt an die Bescheinigung gebunden, kann aber bei berechtigten Zweifeln eine punktuelle Überprüfung durch die BSFZ anregen. Die BSFZ kann dann eine geänderte Bescheinigung erlassen (Rn. 238a).
Reichen geschätzte Stundenanteile als Nachweis?
Nein. Eine Schätzung oder Pauschalierung der Lohnaufwendungen ist unzulässig, die Beweislast liegt beim Antragsteller (Rn. 128).
Bekommt mein laufendes Vorhaben die 20-%-Pauschale?
Nur, wenn es nach dem 31.12.2025 begonnen hat (Rn. 154c). Vorhaben mit früherem Beginn erhalten sie auch für Kosten ab 2026 nicht.
Nächster Schritt
Wenn ihr 2022 noch Entwicklungskosten habt, prüft jetzt, ob Bescheinigung und Zulagenantrag bis 31.12.2026 machbar sind, und gebt 2022 nicht vorschnell auf. Für die Jahre ab 2023 lohnt eine Prüfung der Förderfähigkeit: Wir schauen uns eure Vorhaben an und sagen euch, was realistisch ist. Einen Einstieg gibt der Beitrag Wir haben seit 2022 hohe F&E-Kosten — Forschungszulage 2026 prüfen.
Hinweis: Dieser Beitrag fasst das BMF-Schreiben vom 27.10.2026 zusammen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Seedwise erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung; klärt Einzelfälle mit eurem Steuerberater.
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Über den Autor
Tobias Schütz
Co-Founder, Seedwise
Tobias Schütz ist Serienunternehmer und Co-Founder von Seedwise. Er hat fünf Unternehmen aufgebaut — darunter ein Health-Tech-Startup mit siebenstelliger Finanzierung und über 50.000 Kunden. Absolvierte das Innovationsprogramm der Harvard Business School. Die eigene Erfahrung mit einer Förderagentur, die Monate brauchte und kaum kommunizierte, hat ihn bewogen, Seedwise zu gründen: Innovationsförderung, die so funktioniert, wie Gründer es sich wünschen.
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